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Thema der Woche: Ein Jahr Lehman-Pleite: Was ist Falschberatung?
Mitte September ist es ein Jahr her, dass die US-amerikanische Investmentbank Lehman Brothers pleiteging. Zehntausende Zertifikate-Anleger verloren ihr Geld - ihrer Ansicht nach aufgrund falscher Beratung durch die Banken.
Wann aber handelt es sich um einen Fall von nachweislicher Falschberatung? Viele Gerichtsurteile sind zu zahlreichen Einzelfällen ergangen. Eine leicht nachvollziehbare Linie ergibt sich für Laien daraus nicht - sie sind verunsichert, wie sie sich in der Bank verhalten sollen oder worauf sie sich verlassen können. Anleger- und Verbraucherschützer wollen die Ergebnisse der öffentlichen Auseinandersetzung über Falschberatung dennoch nicht gering eingeschätzt wissen.
«Die Verbraucher haben gelernt, dass die Berater in der Bank Verkäufer sind. Und es gibt jetzt ein Bewusstsein dafür, dass jeder Anleger lernen muss, die verschiedenen Finanzprodukte auseinanderzuhalten», sagt Gabriele Schmitz, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn Risiko, Sicherheit und Verfügbarkeit von Anlagen seien jeweils unterschiedlich.
Verbraucherzentralen und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) in Düsseldorf haben Fallsammlungen erstellt. Das Fazit: Etwa 40 Prozent der Fälle hätten gute Chancen auf Schadenersatz. Vor Gericht sind weitere Fälle anhängig. «Bei den Urteilen sind wir erst am Anfang der Aufarbeitung - wir stehen da noch auf unterer Stufe», sagt Schmitz. Patentrezepte gibt es ohnehin nicht. Was von den Richtern schlussendlich als Falschberatung eingestuft wird und was nicht, ist kompliziert.
Jeder einzelne Sparer hat selbst in der Beratung gesessen, und bei jedem ist sie anders abgelaufen. Zwei Punkte sind vor allem relevant in der Frage, ob jemand falsch beraten wurde: «Die Anlage muss dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen und seinem Anlagewunsch», zählt DSW-Sprecher Marco Cabras auf. Juristisch betrachten lassen sich zwei Vorgänge: So könne es sein, dass die Informationspflicht verletzt wurde. «Es wurde also zum Beispiel nicht ausreichend über die Produkteigenschaften oder das Risiko einer Anlage aufgeklärt», erläutert Carsten Heise, Jurist und Geschäftsführer der DSW. Punkt zwei sei die eigentliche Anlageberatung.
Ein Beispiel: Hat ein Kunde bislang immer in Festgeld angelegt und sagt in der Beratung, er wolle das so wie vorher, war er mit Lehman-Zertifikaten falsch beraten. «Dann wird ihm ein Gericht dafür wohl Schadenersatz zusprechen», sagt Heise. Wenn dieser Kunde aber im Gespräch ausdrücklich nach zwei oder drei Prozent mehr Rendite gefragt hat, dann könne er sich nicht auf sein Sicherheitsprofil berufen. Dennoch ist auch dann zu prüfen, ob er über die Funktionsweise zum Beispiel eines Zertifikats genau aufgeklärt wurde, sagt Heise: Wenn ja, dürfte die Klage des Kunden vor Gericht scheitern.
«Ich muss die Vermögensverhältnisse und die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen. Das Produkt muss passen, und die Beratung muss anlegergerecht sein», fasst Prof. Reinhard Welter von der Universität Leipzig zusammen. Allerdings spielen viele weitere Variablen in die Beurteilung hinein - etwa der Zeitpunkt der Beratung. «Ende 2006 musste ein Bankberater nicht davon ausgehen, dass die Lehman-Bank insolvent werden könnte», sagt Cabras, «drei Monate vor der Pleite sieht das anders aus.»
Weitere Infos zum Thema
Eine Checkliste, mit der sich Anleger auf das Beratungsgespräch in der Bank vorbereiten können, gibt es unter www.WhoFinance.de. Auf ihren Internetseiten haben die Verbraucherzentralen außerdem Fakten aus ihren Dokumentationen von Geschädigten hinterlegt - etwa zur durchschnittlichen Verlusthöhe und zu den involvierten Banken. Die Auswertung der DSW findet sich unter dsw-info.de. Einen Kodex zur Finanzberatung hat Prof. Martin Weber von der Universität Mannheim erstellt - inklusive Checkliste: behavioral-finance.de/files/bf-band_19.pdf.
Zertifikate-Inhaber müssen schnell Anspruch anmelden
Wer mit Lehman-Zertifikaten Verluste erlitten hat, muss für das Insolvenzverfahren in den USA schnell seine Ansprüche anmelden. Grundsätzlich hätten Betroffene Zeit, ihre Forderungen bis zum 22. September 2009 anzumelden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin mitteilt. Nur so bewahren sich Anleger die Chance auf Entschädigung.
Eine längere Frist bis zum 2. November gelte für Zertifikate, die von der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury (LBT) emittiert wurden. Das seien so gut wie alle der in Deutschland verkauften Zertifikate. Ansprüche könnten Anleger in zwei Insolvenzverfahren anmelden - in einem gegen die US-Mutterbank, in einem zweiten gegen die niederländische Tochter, für deren Zertifikate die US-Mutter eine Garantie ausgesprochen hatte. Mit dem Bekanntwerden der US-Fristen beginnt für Anleger der erste Teil - die niederländische Tochter habe noch keine Fristen mitgeteilt.
Die «Lehman Programs Securities List» führt die Zertifikate auf, für die das bereitgestellte zweiseitige, englischsprachige Anmeldeformular infrage kommt - beides findet sich zum Download auf der Homepage des vzbv. Dort ist auch ein sechsseitiger Leitfaden für Verbraucher mit einer Ausfüllhilfe zu bekommen.
Die Zeit drängt, denn mit dem Ausfüllen des Papiers allein sei es nicht getan: Anleger müssen bei ihrer Depotbank eine «Sperrnummer» («Blocking Number») beantragen, die in das Formular einzutragen ist. Die eigene Depotnummer reicht nicht aus.
Die Hoffnungen der Anleger auf Entschädigung ruhen zum einen auf den Insolvenzverfahren, teilte die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte in München mit, die den Leitfaden für den Verbraucherzentrale Bundesverband erarbeitet hat. Außerdem gebe es weitere Verfahren gegen Banken in der Frage möglicher Beratungsfehler.
WhoFinance Service für Verbraucher: